Keine Rechtsberatung. Diese Übersicht ist eine sorgfältig recherchierte Orientierung für Website-Betreiber und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Ob und in welchem Umfang eine Pflicht dich trifft, hängt von Unternehmensgröße, Angebot und Zielgruppe ab. Alle Angaben mit Stand August 2026.
seit 28.06.2025hohe Relevanz
Barrierefreiheit: das BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Anbieter, deren digitale Dienstleistungen sich direkt an Verbraucher richten – Onlineshops, Buchungsstrecken, Kundenkonten, Bankdienste. Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Level AA verweist.
- Nicht betroffen: rein private Seiten und reine B2B-Angebote.
- Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, sofern sie keine Dienstleistungen für Verbraucher digital anbieten.
- Sanktion: Bußgelder bis 100.000 Euro.
Praktisch heißt das: Kontraste prüfen, alles per Tastatur bedienbar machen, Formularfelder korrekt beschriften, Alternativtexte für Bilder pflegen – und eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
seit 02.08.2026brandneu
KI-Kennzeichnung: Artikel 50 KI-Verordnung
Die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung gelten seit wenigen Tagen vollumfänglich. Wer ein KI-System einsetzt, mit dem Menschen direkt interagieren, muss sie darüber informieren – ein Chatbot muss sich als KI zu erkennen geben, üblicherweise beim ersten Kontakt.
- Künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Ton- und Videoinhalte müssen als solche erkennbar sein.
- Für maschinenlesbare Markierung KI-generierter Inhalte bestehen ergänzende Anforderungen.
- Ausgenommen sind unter anderem offensichtlich künstlerische Inhalte sowie Texte, die redaktionell geprüft und verantwortet werden.
Wer einen KI-Chat oder KI-Bilder auf der Website nutzt, sollte jetzt prüfen, ob der Hinweis vorhanden und deutlich genug ist.
seit 14.05.2024oft übersehen
Impressum: jetzt § 5 DDG
Das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG statt in § 5 TMG. Inhaltlich hat sich nichts geändert – aber unzählige Impressen verweisen bis heute auf ein Gesetz, das es nicht mehr gibt.
- Betroffen ist jedes geschäftsmäßige Angebot, auch Freiberufler, Blogs mit Werbung und Social-Media-Profile.
- Die Nennung des Paragrafen ist ohnehin nicht vorgeschrieben – der veraltete Verweis kann auch ersatzlos entfallen.
- Fehlende oder falsche Angaben können abgemahnt werden; Bußgelder bis 50.000 Euro sind möglich.
Ein Blick ins eigene Impressum dauert eine Minute und ist eine der günstigsten Risikoreduzierungen überhaupt.
§ 25 TDDDGhohe Relevanz
Einwilligung und Cookie-Banner
Für das Speichern von Informationen auf dem Endgerät – Cookies, aber auch Local Storage – braucht es grundsätzlich eine Einwilligung. Entscheidend ist die Gestaltung des Banners: Ablehnen muss genauso einfach sein wie Zustimmen.
- Der Ablehnen-Button gehört auf die erste Ebene, gleichwertig in Sichtbarkeit, Größe, Farbe und Platzierung.
- Die Ablehnung darf nicht mehr Klicks kosten als die Zustimmung.
- Maßstab der Aufsichtsbehörden ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz; das Verwaltungsgericht Hannover hat die Anforderung im März 2025 bestätigt.
Der häufigste Mangel ist nicht ein fehlender Ablehnen-Button, sondern ein optisch schwächerer. Ein grauer Textlink neben einem farbigen Zustimmen-Button erfüllt die Anforderung nicht.
DSGVODauerthema
Externe Ressourcen und Drittanbieter
Jede von einem fremden Server nachgeladene Datei überträgt die IP-Adresse der Besucher dorthin. Das ist begründungspflichtig – und in vielen Fällen nur mit vorheriger Einwilligung zulässig.
- Betroffen sind vor allem dynamisch eingebundene Schriften, Karten, Videos, Social-Media-Einbettungen und Analyse-Skripte.
- Sauberste Lösung: Schriften und Skripte lokal ausliefern, Einbettungen erst nach Klick laden.
- Mit jedem Dienstleister, der Daten in deinem Auftrag verarbeitet, ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO nötig – auch mit dem Hoster.
Ein praktischer Test: Seite im privaten Fenster öffnen, Entwicklerwerkzeuge auf den Netzwerk-Tab stellen und prüfen, welche fremden Domains vor jeder Einwilligung kontaktiert werden.
UrheberrechtDauerthema
Bilder, Schriften und KI-Inhalte
Die teuersten Fehler auf Websites entstehen selten durch Technik, sondern durch fremdes Material ohne saubere Rechte.
- Für jedes Bild sollte dokumentiert sein, woher es stammt und welche Lizenz gilt – inklusive geforderter Urhebernennung.
- Auch Schriftarten sind lizenzpflichtig. Eine Desktop-Lizenz erlaubt nicht automatisch die Einbindung auf einer Website.
- Bei KI-generierten Bildern ist die Rechtelage je nach Dienst und Eingabematerial unterschiedlich; die Nutzungsbedingungen des Anbieters sind maßgeblich.
- Bei erkennbaren Personen kommt zum Urheberrecht das Recht am eigenen Bild hinzu.
Eine schlichte Liste mit Quelle, Lizenz und Datum je Bild kostet wenig und erspart im Streitfall sehr viel.